Beurlaubung (Unterrichtsbefreiung)

Beurlaubung außerhalb der Ferien

 

Immer wieder erreichen die Schulleitung Anfragen zur Unterrichtsbefreiung vor und nach den Ferien. Daher möchten wir Ihnen Folgendes mitteilen:

 

1.   Schulleiter/innen dürfen grundsätzlich außerhalb der gesetzlichen Ferien keine      Beurlaubung vom Unterricht für eine Reise gewähren.

 

      2.   In Ausnahmefällen bleiben Beurlaubungen möglich. Voraussetzung ist hierfür, dass 

            ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Beurlaubungen für Schüler können nur in dringenden Ausnahmefällen ausgesprochen werden.

 

Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

(Unterrichtsbefreiung)

Gültig für die Grundschule

 

 

1.  Anlässe für eine Schülerbeurlaubung

 

Geregelt insbesondere durch § 20 Abs. 3 BaySchO

 

In folgenden Fällen ist eine Beurlaubung vorgesehen:

  • Religiöse Gründe: Firmung, Konfirmation - 1 Tag
  • Einkehrtage/Rüstzeiten (im Ermessen des Schulleiters) - bis zu 2 Tagen im Schuljahr. Hierbei treffen die Schule keine rechtlichen Verpflichtungen. Die Beaufsichtigung der Schüler ist Angelegenheit der Kirche bzw. eines Lehrers, der in ihrem Auftrag handelt. Ebenso obliegt der Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung dem jeweiligen Träger bzw. Veranstalter. Schüler, die nicht an Einkehrtagen teilnehmen, besuchen die Schule.
  • Erholungsaufenthalt. Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Grund ist erforderlich. Darin muss angegeben werden, warum der Erholungsurlaub nicht während der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann.
  • Wichtige persönliche Gründe
    - Eheschließungen, Jubiläen, Todesfälle in der Familie
    - Wohnungswechsel
    - unaufschiebbare Behördengänge
    - schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern
  • Teilnahme an Sportwettkämpfen (Endkämpfen
  • zur aktiven Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen 

 

Keine Beurlaubungen können genehmigt werden z. B.:

 

  • für Reise- und Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten außerhalb der Ferienzeit
  • für private Studien- und Besichtigungsfahrten
  • für Auslandsaufenthalte
  • zum Besuch von Sprachschulen im Ausland während der Schulzeit

 

2.  Beantragung

 

Für eine Beurlaubung eines Schülers muss ein schriftlicher Antrag der Erziehungsbe-rechtigten (§ 20 BaySchO) gestellt werden. Bei Beurlaubungen bei Einkehrtagen und Rüstzeiten hat die Benachrichtigung durch die jeweilige Religionsgemeinschaft zu er-folgen.

 

3.  Genehmigung

 

Genehmigung erteilt der/die Schulleiter/in.

 

 

Hinweise für die Praxis

 

1.  Formular "Antrag auf Beurlaubung Formular Grundschule Wunsiedel"

 

Erhältlich:

  • Auf der Homepage: Das Formular kann nach dem Download ausgedruckt und ausgefüllt werden.
  • Im Sekretariat (Ihr Kind kann auch das Formular im Sekretariat abholen.)

 

2.  Schulmanager

 

Sie können Ihr Kind auch über den Schulmanager beurlauben.

 

  • Dazu drucken Sie bitte dort das Formular aus und geben es Ihrem Kind mit in die Schule.
  • Wenn Sie das Formular nicht ausdrucken können, geben wir Ihrem Kind ein Antragsformular zum Ausfüllen mit nach Hause.
  • Achtung: Bei der Beurlaubung über den Schulmanager gilt die Beurlaubung nicht automatisch als genehmigt. Sie benötigen in jedem Fall einen schriftlichen Antrag, der dann genehmigt wird (oder abgelehnt werden kann).

 

Warum schriftlich?

 

Das sieht alles nach unnötiger Bürokratie aus. Eine schriftlich genehmigte Beurlaubung kann jedoch weitere – umfangreichere – Bürokratie verhindern. Sollte Ihr Kind am Tag der Beurlaubung (was keiner wünscht) z.B. verunglücken, kann die schriftliche Beurlaubung für die Bewältigung der bürokratischen Folgen sehr hilfreich sein. Daher ist es auch empfehlenswert, die schriftliche Beurlaubung mit dabei zu haben.