Beurlaubung außerhalb der Ferien
Immer wieder erreichen die Schulleitung Anfragen zur Unterrichtsbefreiung vor und nach den Ferien. Daher möchten wir Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Schulleiter/innen dürfen grundsätzlich außerhalb der gesetzlichen Ferien keine Beurlaubung vom Unterricht für eine Reise gewähren.
2. In Ausnahmefällen bleiben Beurlaubungen möglich. Voraussetzung ist
hierfür, dass
ein wichtiger Grund vorliegt.
Beurlaubungen für Schüler können nur in dringenden Ausnahmefällen ausgesprochen werden.
Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
(Unterrichtsbefreiung)
Gültig für die Grundschule
1. Anlässe für eine Schülerbeurlaubung
Geregelt insbesondere durch § 20 Abs. 3 BaySchO
In folgenden Fällen ist eine Beurlaubung vorgesehen:
Keine Beurlaubungen können genehmigt werden z. B.:
2. Beantragung
Für eine Beurlaubung eines Schülers muss ein schriftlicher Antrag der Erziehungsbe-rechtigten (§ 20 BaySchO) gestellt werden. Bei Beurlaubungen bei Einkehrtagen und Rüstzeiten hat die Benachrichtigung durch die jeweilige Religionsgemeinschaft zu er-folgen.
3. Genehmigung
Genehmigung erteilt der/die Schulleiter/in.
Hinweise für die Praxis
1. Formular "Antrag auf Beurlaubung Formular Grundschule Wunsiedel"
Erhältlich:
2. Schulmanager
Sie können Ihr Kind auch über den Schulmanager beurlauben.
Warum schriftlich?
Das sieht alles nach unnötiger Bürokratie aus. Eine schriftlich genehmigte Beurlaubung kann jedoch weitere – umfangreichere – Bürokratie verhindern. Sollte Ihr Kind am Tag der Beurlaubung (was keiner wünscht) z.B. verunglücken, kann die schriftliche Beurlaubung für die Bewältigung der bürokratischen Folgen sehr hilfreich sein. Daher ist es auch empfehlenswert, die schriftliche Beurlaubung mit dabei zu haben.