Masernschutzgesetz im
Überblick:
Seit 1. März
2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es soll vor allem Schulkinder und Kinder in Kindertagesstätten wirksam vor Masern schützen.
Für wen
besteht eine Nachweispflicht?
Von der
Nachweispflicht sind vor allem diese Personengruppen betroffen:
-
Kinder ab
einem Jahr und Jugendliche bis 18 Jahre, die in einer Gemeinschaftseinrichtung wie einer Kindertagesstätte oder Schule betreut werden
-
Beschäftigte
in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
-
Menschen die
in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind
-
Die
Nachweispflicht gilt nicht für Personen, die bis einschließlich 31. Dezember 1970 geboren sind und für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden
können.
-
Für
Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 einen Kindergarten oder eine Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis 31.
Juli 2021.
Hier erfahren Sie mehr zum Masernschutzgesetz (Bitte die Buttons verwenden):